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 Nordborg Amt
 Sønderborg Amt
 Samlinger til Øen Als historie og beskrivelse
   Bind 1
   Bind 2
   Bind 3
   Bind 4
     1. Beskrivelse over Nordborg amt på Alsøe 1780
     2. Kapellan Chr. Mathiesen i Lavensby (1705-1714)
     3. En del marknavne på Ærø 1734.
     4. Lavensby kapellani, brød 1717-18.
     5. Oprettelse af skolehus i Havnbjerg 1771.
     6. Havnbjerg sogns undersåtters landerier 1833
     7. Adskilligt Havnbjerg skole vedkommende.
     8. kornleverancen i Havnbjerg sogn fra år 1807.
     9. præsteindersterne i Havnbjerg.
     10. Uddrag af Havnbjerg jordebog 1772.
     11 og 12. Husfoged Zoffmanns bopæl i Sønderborg
     13. Zoffmann, samme sag.
     14. Vedligeholdelse af de kongelige forpagtergårde
     15. De kongel. Eiendomme i Nordborg Amt Ao. 1732.
     16. Nedbrydelsen af Slottet Østerholm fra Ao. 1733
     17. De nedbrudte materialer.
     18. Træer til Ladegaarden i Sønderborg 1751.
     19. Reparation på Maibølgaard
     20.Andre Skrifter tilhörende Huusfogedens Arkiv.
     21. Kaldsbrev 1620 fra Lysabildl til Hr. Conradi
     22. Nogle Bemærkninger fra Egen Præstearkiv
     23. Uddrag af Hr. Johannes Brandts Optegnelser
     24. Uddrag af Oksbøl Kirkebog fra Ao. 1667-
     25. Manuskript fra 1670 af Præsten Martin Nissen
     26. Et fæstebrev fra Oksbøl 1672.
     27. Fæstebrev Degneinderstested i Oksbøl 1669
     28. Mels skoledistrikt 1784.
     29. Kort Uddrag af flere andre Papirer i Oksbøl
     30. Papirer, der angaaer Oksbøl Præstegaards Jord
     31. Jordebog over Broballe 1774
     32. Uddrag af Svenstrup Kirkebog 1682-1785
     33. Vestermølle i arvepagt 1694.
   Bind 5
   Bind 6
   Bind 7
   Bind 8
   Bind 9
   Bind 10
   Bind 11
   Bind 12
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   Bind 28
   Bind 29
   Bind 30
   Havnbjerg
   Lavensby
   Brandsbøl
   Elsmark
   Lunden
 Chr Knudsens Familiehistorie
 Slægtstavler
 FOLKETÆLLINGER NORDBORG AMT
 FOLKETÆLLINGER SØNDERBORG AMT
 Uddrag af Standesamt
 Uddrag af Egen sogns kirkebog.
 Forlovelser i Egen 1851-1874
 Forlovelser i Egen 1911-1922
 Egen sogn Folkeregister
 Vielser af Holmboere 1821-1831
 Vielser af Holmboere 1832-1841
 Vielser af Holmboere 1841-1859
 Vielser af Holmboere 1860-1869.
 Vielser af Holmboere 1870-1879.
 Vielser af Holmboere 1880-1889
 Vielser af Holmboere 1890-1898.
 Augustenborg Kirkebogsregister A-H
 Augustenborg kirkebogsregister I-R
 Augustenborg Kirkebogsregister S-Å
 Augustenborg Begravelsesregister 1920 til 1935
 Fødte Sønderborg 1923-1929
 Fødte Sønderborg 1929-1939
 Konfirmerede drenge Sønderborg 1924-1929
 Konfirmerede drenge Sønderborg 1930-1937
 konfirmerede drenge Sønderborg 1938-1943
 Konfirmerede drenge Sønderborg 1944-1946
 Konfirmerede piger Sønderborg 1924-1929
 Konfirmerede piger Sønderborg 1930-1939
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 Udvandrede fra Als
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 Egen konfirmerede 1905-1924
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 Egen konfirmerede 1950-60
 Egen kirkebog, døde 1902-1919.
 Egen kirkebog døde 1920-1939
 Egen sogns kirkebogsregister
 Egen kirkebog døde 1940-1953
 Nordborg kirkeregister
 Notmark kirkebog 1820 - 1853
 Svenstrup Sogn Kirkeregister
 
 
16. Nedbrydelsen af Slottet Østerholm fra Ao. 1733
En Contract mellem den kongel. Bygmester Stalknecht og Intrepreneur Johann Jürgensen med Rentekammerats Approbation angaaende Nedbrydelsen af Slottet Østerholm fra Ao. 1733. 
 
 
Zu wiβen sey hiemit, daβ bis auf der Hochlöblichen Rente-Cammer Approbation zwischen den Königl.-Cammer Rath und Baumeister, Stallknecht an einem, und dann den Entrepreneur Johann Jürgensen am anderen Theil, wegen gäntzlicher Abbrechung des Osterholmischen, ungleichen über Abnehmeung einiger Fächer auch wieder Einrichtung des Jagd-Hauβes Neuenhoff, nicht weniger wegen Herunter-Brech- und Aufbauung einer Hollenderey nebst reparation anderer zum Langenvorwerck bey Sonderburg gehörigen Gebäuden nach folgender Contract errichtet und Vollentzogen worden, Als: 
 
§ 1 
Es übernembt gedachter Entrepreneur das auf der Insull Alsen zu Osterholm bele-gene Schloβ mit deβen Thürmen, Schornsteinen, Mauern, Kellern und gewölbern, wie es itzoin und auswendig beschafen, und alda stehet, so tief selbiges inwendig am Fundament in der Erden, und auswendig bis zu die Feld Steine an den herumlaufenden Graben, von Maursteinen gemauret, behuetsahm abzubrechen, auch diesemnechst die 2 Schechten Feld Steine rings um den Schloβ und beeden Thürmen mit gehörigen Brech-Zeug loβ und auszubrechen und darauf einwärts der Mauren umzuwerfen. 
 
§ 2 
 
Das zu solcher Arbeit erfoderliche Holtz als Lauf Brücken und Stellagen, wie auch alle andere Holtz- und Eisen Materialen als Schub Karren, Tauen, Blöcke, Brech-Eisen Stangen, Hacken, Bicken und wie es alles Nahmen hat, auf eigne Kosten anzuschafen und zu halten, wovon dann die zu dieser Arbeit nöthige Handwercker Kalk-Schlägers keinesweges ausgeschloβen seyn, jedoch ihm hiebig freystehet, die von ihm selbst angekaufte Materialien und Brech Instrumenten nach vollendeter Arbeit, als eigen, wieder zu sich zu nehmen. Und darauf: 
 
§ 3 
 
Bey der Abbrechung den Anfang also zu nehmen, nembl. Zu erst die Klocke, und das Uhr unbeschädigt herunter zu nehmen, hernach er alle Kackelofens mit ihren Röhren und Thüren, die Höltzerne Caminen Verziehrungen, die flieβerne und hölt-zerne Fuβbohdens, nach Mahls die Schorsteine, die bleyerne Schott Rönnen und was sonsten an Bley verhanden, mithin die Pfannen von Dache, das Kupfer von denen Thürmer Cappeln, imgl. Die Stangen, Knöpfe und Flügels, ebenermaβen die Schiefer Steine, Spähne und Theils Pfannen womit selbige bedecket, abzunehmen, nicht weniger die beeden Giebels, die Dächer, Bohdens, Latten und Sparren be-hände aus einander zu nehmen, und solchemnach alles nebst denen Kehl Balcken, Brust Riegeln, Stühl Seulen und Bändern behuetsahm aus und abzubrechen und mit gehörigen Tauen und ander Gerähtschaft nieder bringen zu laβen. Ferner die für denen Fenstern geschlagene Bretter abzuschlagen, die Thüren und Fenstern auszuhengen, und bey solcher Arbeit über haupt aufs Verrichtigste und Bau gemäβ zu verfahren, damit so wenig von ein als andern Materialien etwas vernichtet, sondern viel mehr best möglichst Conserviret und zu anderweitigen Gebrauch aufgehoben werden können, zu welchen Ende selbige dem Hauβ Voigt Danielsen allemahl bey verhandenen Vorraht überliefert werden, welcher dann nach beschaf-fenheit einer jeden Sorte, um selbige vor Regen und Wetter zu befreyen, einen bequehmen Ohrte hierzu erwahlen hat. – 
 
§ 4 
 
Hiernechst geschiehet oberwehnter maβen die Abbrechung der Mauern so wohl an dem Haubt gebäude und Thürmen, als Scherwänden, Caminen, Schorsteine und Gewölben. Und hat insonderheit der Entrepreneur dahin Vorsorge zu tragen, daβ die Mauer-Steine von denen Unterhauen gehörig rein gemacht, auch nicht unvorsichtig oder muthwillig, wie wohl von dergl. Leute zu geschehen pfleget, damit umgegangen oder daβ theils gute und noch brauchbahre Steine unter dem Schrott oder gruhβ beworfen werden. Wobey dann fleyβiger Aufsicht und Anwei-sung zu Vorbeugung deβen von demselbem sorgfältig beobachtet wird. Gestalt.. dann wann alles Holtz nebst die Mauer-Steine abgebrochen, selbige ordentl. Und zwar jede Sorte vor sich, zum Theil alda auf dem Platz und zum Sontagement der Unterthanen, so nahe am Graben als selbige zu lassen seyn aufgesetzet oder gestapelt werden. – 
 
§ 5 
 
Alle Eisen Anckers und andere Eisenwerck wie selbiges Nahmen haben mag, gehörig aus und abzubrechen und jedesmahl wann ein Vorraht vorhanden, wie gedacht abzuliefern, auch in spene wohl zu zusehen, daβ davon währender Arbeit nichts weggestohlen oder verwahrloβet werde. Und damit man: 
 
§ 6 
 
Nach geschehener Abbrechung wissen könne, wie viel und welches Sorten von Materialen eigentlich verhanden; So werden von dem Entrepreneur die auf dem Platz aufzustapeldende gleich die dem Hauβ-Voigt in Verwahrung zu überliefern-de in einer ordentl. Specification abgefaβet und die Maur-Steine also aufgesetzet, daβ davon deren Anzahl bey Nachsicht ausgerechnet werden könne. Zuletzt wird auch die Brücke nebst der Zugbrücke bis an die Pfeilers abgebrochen, und damit gleich oben Verfahren und diesem nechst die Pfeilers so aus gehauenem Steinen bestehen, so jedoch erst bey Frost-Zeit geschiehet, gehörig aus gebrochen, jedoch er mit deren Ausbringung nichts zu beschafen hat. – 
 
§ 7 
 
Machet derselbe sich anheiβig an dem Jagd Hauβe Neuenhoff das Untere Gebäude auf 24 Fach und von dem Korn Hauβe 6 Fach lang abzubrechen, folglich da noch übrige 9 Fach in allen Stücken nach den hiebey anliegenden Riβ N. 1 mit einer Brand Maur von alten Steinen anstatt itze die Wände von Führen Holtz und Tafel-werck gemacht, auf zu ziehen und übrigens die Schärwände, Thüren, Bodens, Decken /:wozu jedoch die Unterthanen den Schoof liefern:/ enfin das Hauβ in vollenkommende Staude zu bringen und zu verfertigen, und darzu so wohl gottl. als Segeberger Kalck wie auch Nagels und Ûbrigens alle Handwercker Kalck-schlägers und Sägerlohn zu bezahlen und zu liefern. Nicht weniger ist: 
 
§ 8 
 
Oft gemeldte Entrepreneur verbunden die alte Hollenderey auf dem langen Vor-werck gehörig abzubrechen, und ein neue nach den Riβ N. 2 in allen Stücken aufs dauerhafteste zu verfertigen. Imgleichen ist hierbey expresp. verabrehdet und stipuliret worden, neml. die Groβe Scheune von Brand Mauren aufgeführet und 32 Fach lang, was am Fundament selbiger Mauren langs hindurch und so dann an dem giebel nach westen welcher vom Wind und Wetter sehr ausgefreβen baufällig ist, Tüchtig und gut zu repariren, nicht weniger auch die Thüren groβ und Klein zu verbessern. Ferner den Stuten oder wester Stall 18 Fach in der Längde, Theils die Tafeln überall auswendig auszubeβern und selbige zu verkeilen die Fügen mit guten Kalck zu verstreichen, sodann 2 neue Lüchten mit Fenstern und allen Zübe-hör zu verfertigen. Ebenfals den Spicker so 14 Fach lang an der wester und Süder-Seite mit nöthigen Lehden zu versehen, den untersten Boden überall auswendig zu verbessern, und letzlich den Schwein Kofen so sehr verfallen mit Eichenholtz und Bohlen im Stande zu setzen. Zu obbemeldter Arbeit werden zwar demselben die Mauer-Steine gottl. Kalck, Eichen Lehden, Bohlen und Feuren Dehlen zu Bohdens und Thüren, wie auch alte Fenstern und Beschlag gegeben, es muβ aber das Übrige neml. alle Handwerckers, Kalckschlägers, der Segeberger Kalck, Säger-Lohn, Nagels groβ und Klein nicht allein von dem Entrepreneur besorget, sondern auch diese Gebäude auβer den Dächern, womit Er nichts zu schafen hat, in guten Stande abgeliefert werden! 
 
§ 9 
 
Hiebey und überhaubt lieget dem Entrepreneur ob, und verbindet derselbe sich auch hiemit Kräftigstermaβen die sämtl. Materialien bey der abbrechung aufs beste zu conserviren, auch bey allen denne solche scharfe Einsicht zu halten, daβ Keines weges von denen Unterthanen ein oder andere Materialien negligiret oder wohl gar entwand werden, wessen derselbe ein Wachtsahmes Auge und alle mögliche Præ-caution sich zu bedienen wissen wird; Gestalt man über dis so wenig præsumiret, das Er dieses oder jenes so zu dessen Vortheil etwa ansehen hätte, von den Mater-ialien abhänden kommen lassen werde, als wenig Er auch sonsten gestatten muβ, das dergl. durch seine Leute geschehe welches alles Er dergestalt betreibet und vorstehet, wie Er sich getrauet, deshalb allemahl vor Ihr Königl. Mayst. Rechen-schaft aller unterth. Zu geben, damit Ihm nichts zum Nachtheil, sondern vielmehr wie einem Ehr-Liebenden gewissen haften Entrepreneur nichts anders den Fleiβ und guter Ruhm beygemeβen werden könne, und damit nun 
 
§ 10 
 
Vorbesagte Arbeyt nicht allein also wie es bey jeden Posten gemeldet, sondern auch wie es ein guten Bau-Verständiger dermahl einst zu mainteuiren gedencket bewerckstelliget und bescheuniget werde; So verbindet sich der Entrepreneur hiezu bey Verpfändung Seiner jetziger und künftig = überkommenden haabe und Güter, wogegen Ihm Keine Rechtliche Exceptiones wie die auch Nahmen haben und erdacht werden mögen, zustätten können sollen. Und falβ etwa wie man jedoch nicht vermuchtet bey aufnahme und Attestation der Arbeit etwas mangelhaft befunden würde, muβ Er aldann deβen herstellung, es sey nun groβ oder klein, der-gestalt, daβ nichts darauf zu tadeln, ohne Einwendung auf eigne Kosten werck-stellig machen. Gestalt Er auch weder Zeit noch Kosten spahret, was insonderheit zu Beschleunigung des Jagd-Hauβes wie auch des langen Vorwercks vorbenandte gebäuden von nöthen ist, so, das wenigstens solche gebäude noch in diesem Jahr zum Stande gebracht werden. Jedoch kann gar zur Abbrechung des Schloβes eine zwey Jährige Frist zu gelaβen werden, aber mit der restriction, daβ auch bey künftiger reparation der dortigen Vorwercks Gebäuden als wozu die von dem Schloβe erwartende Materialien destiniret seyn, keineweges einige behinderung oder Mangel solcher Materialien halber statt finden muβ. Woggegen: 
 
§ 11 
 
Mehr vorbemeldter Entrepreneur Jürgensen für solche abbrechung und Arbeit Eins für allen, und allen für eins insuma 1565 Rthlr. Schreibe Ein Tausend fünf Hundert fünf und Sechtzig Reichsthaler Courant und zwar in folgender Terminen ohne den geringsten fernem Abzug zu geniesen hat, als erstl. zum voraus 500 Rthlr; 2tens. Wiederum das Dach nebst Thürenern und Giebels, Bohden und Balcken bis an der obersten Etage herunter gebrochen und der Neue hof fertig, imgl. die Hollenderey unter Dach und mit Pfannen behengt, die Übrigen Vorwercks gebäuden aber föllig fertig seyn 300 rdlr. 3tens. ferner wann die oberste Etage des Schlosses und die Balcken der untersten abgebrochen 260 Rd. 4tens. Ebenfalβ wann die unterste Etage abgebrochen 300 rd. 5tens. den Rest wann die völlige abbrechung geschehen, und alles gehörig von mir aufgenommen und Attestiret, als 205 rd. – 
 
§ 12 
 
Werden zur abbrechung des Schloβes täglich so viel Mann als foderlich seyn möchten, und zwar zu einer Zeit weniger oder mehr, wie auch zur abbrechung der Sämtl. Materialien, den gruhβ abzufahren Holtz auf zu stappeln, Steine rein zu machen und aufzusetzen und andere von den Unterthanen zu leistende Dienste ihm frey gelaβen werden. 
 
§ 13 
 
Wie nicht weniger Behuf des Neuen Hofs auf Hand= und ..itz–Arbeit es gleicher-maβen verhalten wird. Zum Kalckschlagen, hält Er aber selbsten Leute, hingegen wird das Holtz und die alten Mauersteine gleich die von ihm anzuschafende Mate-rialien nebst das Sand frey angefahren. 
 
§ 14 
 
Wie in vorigen Post erwehnet, also geschiehet es auch bey der Hollenderey und übrigen langen Vorwercks gebäuden, mithin daβ die Feld Steine zu denen Funda-mentern gleicher gestalt beygebracht werden. Gestalt der Hauβvoigt auch dahin siehet, daβ die Unterthanen in ihrer Arbeit keine Neglegence spühren lassen, damit die abbrechung ohngehindert werde. – 
 
§ 15 
 
Wird demselben von den alten Materialien (ohne was obrigermaβen von ihm selbst anzu schafen ist) so viel zu aufuhr – und im Stande Setzung obiger gebäuden gebrauchet werden frey hergegeben und jeden ohrts geliefert, worunder die Fenstern und gottl. Kalck zu verstehen, welchen Er aber zum Neuenhoff selbsten ankaufet. 
 
§ 16 
 
Passiren alle Materialien Zollfrey gestalt dann auch für die Handwercker dem herkommen nach von denen Unterthanen die benöthigte Betten frey hergegeben werden. 
Und daβ nun auch solches alles dem Entrepreneur unverbrüchlich gehalten werden solle, wird abseiten Ihr Königl. Maytt. jedoch bis auf höhere Approbation versichert. 
Zu mehrer Uhrkund und feste haltung dieses Contracts, ist selbiger in duplo auβge-fertiget von beeden Contrahirender Theilen unterschrieben und besiegelt worden. 
 
Geschehen zu Altona d. 11ten.May Ao. 1733. 
 
Claus Stalcknecht. Johann Jürgensen. 
 
Vorstehender Contract wird Kraft dieses und im Nahmen Ihr. Königl. Maytt. vermöge derselben allergnädigsten Resolution vom 24ten.Nov. a.p. in allen Stücken hiemit approbiret und rateficiret. Auf der Königlichen Rente-Cammer zu Coppenhagen den 19 May 1733. 
 
.. .. Plesen. 
 
C. Berregaard. D.I. Bornemann. C. Thott. 
 
Basballe. - P. Smidt. - P. Lund. Bärens. 
 
Laksegl 
 
D. Mencke. – 
 
Daβ diese Copey dem mir vorgezeigten originali allerdings gleichlautend attestire hiemit 
Sonderburg d. 29 Juny 1733. P. Danielsen. – 
 
 

 
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